des Bundeszuschusses für die Jahre 2022 bis 2027 aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigt und resultiere in höheren Beitragssätzen. Grundsätzlich brauche die Rentenversicherung einen größeren Vorlauf bei der Umsetzung neuer Gesetze, „außerdem sollte sich der Gesetzgeber das Fachwissen der Rentenversicherung bei der Umsetzung eines Gesetzesvorhabens besser zunutze machen“, so Beßler. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Peter Weiß, blickte in seinem Vortrag auf die Sozialwahlen 2023 zurück und dankte allen Kandidatinnen und Kandidaten für ihr Engagement in der Selbstverwaltung. Als Erfolg wertete Weiß das 2023 erstmals durchgeführte Modellprojekt OnlineWahlen mit Beteiligungsraten von bis zu zehn Prozent. Die Möglichkeit sollte jetzt im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) festgeschrieben werden, so Weiß, der sich darüber hinaus über einen höheren Frauenanteil in der Selbstverwaltung freute, der sich in den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen der Sozialversicherung auf durchschnittlich 43,2 Prozent eingependelt hat. Als Wermutstropfen bezeichnete Weiß die gesunkene Wahlbeteiligung, den niedrigen Anteil von Urwahlen, bei denen die Versicherten und Rentner ihre Vertreter in den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherungsträger direkt wählen, sowie ein „deutlich spürbares Informationsdefizit über die Sozialwahlen und die Bedeutung der Selbstverwaltung, nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch in Politik und Behörden.“ „Die Sozialversicherung gehört den Versicherten und sie verwalten sie selbst. Das muss in Politik und Bevölkerung wieder stärker ins Bewusstsein gebracht werden“, sagte Weiß und gab eine Reihe von Zukunftsempfehlungen ab. Unter anderem müsse der Bundesgesetzgeber dem satzungsautonomen Regelungsbereich wieder mehr Raum lassen. Auch im Grundgesetz müsse die besondere Stellung der Träger der Sozialversicherung als Treuhänder ihrer Mitglieder klar herausgestellt werden. Kritisch betrachtete Weiß die hohe staatliche Regelungsdichte, die den Sozialversicherungsträgern eine eigenverantwortliche Gestaltung des Satzungs-, Organisations-, Beitrags- und Leistungsrechts weitgehend verwehre. br, ef, ri Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Peter Weiß. Novellierung des Laufbahnrechts Laufbahnen müssen durchlässiger werden Der Bund plant eine Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung müssen dabei als Grundsätze erhalten bleiben, fordert der dbb. Am 13. November 2024 fand im Bundesinnenministerium (BMI) eine Anhörung zur geplanten Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) statt. Für den dbb nahmen der zweite Vorsitzende Waldemar Dombrowski sowie Imke von Bornstaedt-Küpper (Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr – VBB) und Thomas Liebel (Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft BDZ) teil. Die Novelle der BLV war unter anderem notwendig geworden, um Vorgaben der Rechtsprechung umzusetzen. Der Bund will darüber hinaus eine weitere Flexibilisierung des Laufbahnrechts erreichen, insbesondere die Absenkung der Voraussetzungen für den Zugang zum berufspraktischen Aufstiegsverfahren „fachspezifische Qualifizierung“. In den Laufbahnen des technischen gehobenen Verwaltungsdienstes sowie des naturwissenschaftlichen gehobenen Dienstes soll ein Sonderzugang für Personen mit den beruflichen Fortbildungsabschlüssen „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ geschaffen werden, wenn zusätzliche Zeiten adäquater beruflicher Erfahrung vorliegen. Dombrowski betonte vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des wachsenden Fachkräftemangels, dass der Bund durch die Weiterentwicklung und Modernisierung des Laufbahnrechts für Fachkräfte als attraktiver, zukunftssicherer und vielseitiger Dienstherr wahrgenommen werden müsse: „Die Beachtung der Grundsätze Eignung, Leistung und Befähigung muss uneingeschränkt erhalten bleiben. Insofern erteilten wir etwa den geplanten Einschränkungen bei der Stellenausschreibungspflicht eine klare Absage. Insbesondere die beabsichtigte Abkehr von den bislang abschließend formulierten Ausnahmen beinhaltet faktisch einen Freifahrtschein, der das verfassungsmäßig verankerte Gebot der öffentlichen Ausschreibungspflicht regelrecht konterkariert.“ Zudem seien mit der geplanten Novelle nur wenig Verbesserungen für das Bestandspersonal verbunden: „Da gibt es weiteren Handlungsbedarf. Wir fordern insbesondere eine bessere Durchlässigkeit der einzelnen Laufbahngruppen.“ _ Model Foto: Roman Babakin/Colourbox.de 46 INTERN vbob Magazin | dbb seiten | Dezember 2024
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