BEAMTE Mit Anregungen zum Personalrat Der Personalrat erfüllt die gesetzliche Aufgabe, Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegenzunehmen. Das Anregungs- und Beschwerderecht der Beschäftigten gegenüber dem Personalrat ist damit ein zentrales Element der Beteiligung im öffentlichen Dienst. Das Anregungsrecht ermöglicht es den Beschäftigten, Vorschläge und Ideen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Organisation oder des Dienstklimas zu machen. Diese können allgemeiner Natur sein, beispielsweise zur Verbesserung der Arbeitsabläufe, aber auch spezifische Anliegen umfassen, die einzelne Beschäftigte betreffen. Der Personalrat ist verpflichtet, diese Anregungen ernst zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls muss mit der Dienststellenleitung ein gemeinsames Ergebnis gefunden werden. Dies fördert neben Teilhabe der Kolleginnen und Kollegen auch eine höhere Zufriedenheit und Motivation. Sind Beschäftigte mit bestimmten Entscheidungen oder Handlungen der Dienststelle oder dem Verhalten von Kolleginnen und Kollegen nicht einverstanden, steht ihnen das Recht zu, sich darüber beim Personalrat zu beschweren. Dies kann etwa die Ablehnung von Anträgen oder die tatsächlichen Arbeitsbedingungen betreffen. Der Personalrat ist verpflichtet, die Beschwerden entgegenzunehmen, zu prüfen und, falls er das Anliegen für berechtigt hält, sich für die Belange der Beschäftigten einzusetzen. Anregungen und Beschwerden können in der Regel formlos erfolgen; oft gibt es dafür aber auch Formulare oder Ansprechpartner im Personalrat. Die Fristen für die Bearbeitung sind nicht immer gesetzlich festgelegt, jedoch sollten der Personalrat und die Dienststelle zeitnah reagieren und auf jeden Fall regelmäßig über den Sachstand informieren, um das Vertrauen der Beschäftigten zu wahren. Das Anregungs- und Beschwerderecht fördert die Kommunikation zwischen Beschäftigten, Personalrat und Dienststelle. So wird sichergestellt, dass Ideen, Meinungen, Sorgen und Nöte der Beschäftigten nicht nur gehört, sondern auch beachtet werden. so Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Welche Auswirkungen hat es auf das Ruhegehalt, wenn zusätzlich noch Anspruch auf eine Rente besteht? Beim Bezug zusätzlicher Renten neben den Versorgungsbezügen sieht das Beamtenversorgungsrecht begrenzende Regelungen vor. Diese beinhalten, dass bei Überschreiten einer Höchstgrenze die Versorgungsbezüge anteilig ruhend gestellt werden, um keine Besserstellung gegenüber denjenigen zuzulassen, deren Altersversorgung allein auf der Beamtenversorgung – mit der Begrenzung auf das Höchstruhegehalt – beruht. Als Höchstgrenze gilt – vereinfacht zusammengefasst – der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergibt, wenn der Berechnung die Endstufe der betreffenden Besoldungsgruppe und sämtliche Beschäftigungs- und Dienstzeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde gelegt werden. Zumeist wird die Höchstgrenze 71,75 Prozent der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen, mithin dem höchstmöglichen Ruhegehalt der erreichten Besoldungsgruppe entsprechen. Bei der Hinterbliebenenversorgung gilt die Höchstgrenze entsprechend den zusätzlich für das Witwen- oder Waisengeld geltenden Bemessungen. Kinderzuschläge sowie beamtenrechtliche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) erhöhen die Höchstgrenze entsprechend. Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist diese prozentuale Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes, teilweise auch Landwirtschaftsrenten sowie Unfallrenten, werden bei der Anrechnung berücksichtigt. Wird dagegen eine solche Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet, wird dennoch der Betrag zugrunde gelegt, den der Leistungsträger zu zahlen hätte. Rentenanteile, die auf eigenen, freiwilligen Beiträgen oder Höherversicherung beruhen, bleiben jedoch unberücksichtigt. Außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Betriebsrenten sowie selbst finanzierte Renten- oder Lebensversicherungen bleiben bei der Anrechnung außen vor. Anrechnungsfrei sind schließlich für Ruhestandsbeamte etwaige Hinterbliebenenrenten aus Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten sowie für Witwen- und Waisengeldbezieher die Renten aus eigener Beschäftigung. wa Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de
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